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LWL-Budget für Arbeit

Ein wichtiges Ziel des Bundesteilhabegesetzes ist die bessere Unterstützung von Menschen mit Behinderungen im Arbeitsleben und die Stärkung ihrer Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Der LWL verfolgt dieses Ziel mit dem LWL-Budget für Arbeit und bündelt hier die gesetzlichen und ergänzenden Leistungen zur Unterstützung des Übergangs in Arbeit und Ausbildung .

Das LWL-Budget für Arbeit unterstützt den Übergang von Beschäftigten aus dem Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Das Budget kommt auch Personen zugute, welche die Aufnahmevoraussetzungen für eine WfbM erfüllen, sich jedoch für eine Alternative auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entscheiden.

Der LWL fördert:

  • Beschäftigte aus westfälisch-lippischen Werkstätten für behinderte Menschen, die auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln.
  • Menschen, welche die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine WfbM erfüllen, aber dennoch den Weg auf den allgemeinen Arbeitsmarkt einschlagen möchten(Werkstattalternativfälle).
  • Junge Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf aus Förderschulen oder aus integrativer Beschulung, die an STAR teilgenommen haben.
  • Arbeitssuchende Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung oder Gleichstellung aufgrund einer psychiatrischen Diagnose.

Diese Förderleistungen bietet das LWL-Budget für Arbeit:

Laufende monatliche Leistungen an Betriebe:

Budget für Arbeit:

Beim Wechsel aus einer WfbM oder Alternativen zur Werkstattaufnahme kann bei Abschluss eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses je nach Einzelfall für die Dauer von bis zu fünf Jahren ein Lohnkostenzuschuss von bis zu 75 % der Arbeitnehmerbruttolohnkosten gezahlt werden.

Falls ein Wechsel aus einer WfbM erfolgte, kann ein Lohnkostenzuschuss auch über eine fünfjährige Beschäftigungszeit hinaus auf Antrag erbracht werden.

Budget für Ausbildung:

Menschen mit Behinderungen, die aus einer WfbM in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis wechseln, erhalten bis zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung ein Budget für Ausbildung (§ 61a SGB IX). Die Leistung umfasst die Erstattung der Ausbildungsvergütung an den Ausbildungsbetrieb und die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderlichen Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule.

Inklusionsprämie:

Für die Einstellung junger Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf aus Förderschulen oder aus integrativer Beschulung oder für arbeitssuchende Menschen mit einer psychischen Behinderung kann in besonderen Fällen eine einmalige Prämie in Höhe von 4.000 € für ein unbefristetes und in Höhe von 2.000 € für ein auf mindestens 12 Monate befristetes Beschäftigungsverhältnis gewährt werden. Voraussetzung ist, dass kein Lohnkostenzuschuss aus dem LWL-Budget für Arbeit oder von einem Rehabilitationsträger (z.B. Agentur für Arbeit oder Deutsche Rentenversicherung) gezahlt wird.

Inklusionsbudget für Qualifizierungsmaßnahmen:

Zur Vorbereitung und Unterstützung einer betrieblichen Ausbildung oder eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses kann ein individuelles Budget erbracht werden. Mit diesem Inklusionsbudget können geeignete berufsbezogene Qualifizierungsmaßnahmen auf dem Weg in die Beschäftigung gefördert werden.

Welche Voraussetzungen gibt es für das LWL-Budget für Arbeit?

Förderleistungen sind innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses schriftlich beim LWL-Inklusionsamt Arbeit zu beantragen.

wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel mindestens 15 Stunden (in Inklusionsbetrieben 12 Stunden).

sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dauert mindestens 12 Monate.

Förderleistungen anderer Leistungsträger sind vorrangig einzusetzen

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Florian Ridder ist für uns ein "Glücksgriff“

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